Baumangel / Bauschaden


Im Volksmund ist der Begriff Baumangel als pauschale Bezeichnung für einen Schaden am Gebäude mittlerweile eingedeutscht. Der Gutachter und Sachverständige, Rechtsanwälte, sowie die Gerichtsbarkeit unterscheiden hier jedoch deutlich.

Erbrachte Bauleistungen von Auftragnehmern entsprechen immer öfter, nicht der Erwartungshaltung eines Auftraggebers und führen dadurch zu verschiedenen Betrachtungsweisen. Diese können im vertraglich vereinbarten Umfang, sowie über Art und Weise der Ausführung liegen, oder im rein technischen Bereich.

Dreh- und Angelpunkt im rechtlichen Sinne ist hier u.a. die Bauabnahme, entweder als förmlich vereinbarte Abnahme, oder durch stillschweigende Abnahme, z.B. Ingebrauchnahme.


Mit der Abnahme im juristischen Sinne entsteht die Umkehr der Beweislast.


Baumangel als Begrifflichkeit kommt bis zur Abnahme des erbrachten Gewerkes und Ablauf der Gewährleistung zur Anwendung. Die Beweispflicht für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung liegt bis zur Abnahme beim Auftragnehmer, somit auch das Kostenrisiko zur Vorfinanzierung eines eventuellen Streits.

Der Bauschaden als Begrifflichkeit sollte nach der Abnahme und Ablauf der Gewährleistung des erbrachten Gewerkes zur Anwendung kommen. Ab nun liegt die Beweispflicht beim Auftraggeber und somit auch das Kostenrisiko.

Vom Bauschaden spricht man, wenn kein Anspruch gegen Dritte wegen Bemängelung einer beauftragten Ausführung zu stellen ist. Beispiel: Der Setzriss eines Gebäudes, der 20 Jahre nach Erstellung des Gebäudes auftritt, wird ursächlich wahrscheinlich nicht aus der Erbringung der Leistung herrühren und stellt keine Bemängelung einer beschädigten Sache dar.


Auch ohne Betrachtung der Haftung, es bestehen immer die gleichen vier grundsätzlichen Fragen:

- Ist die zu bewertende Sache ein Schaden?

- Was ist die Schadenursache?

- Wie hoch ist der Schaden?

- Wer hat den Schaden zu vertreten?

Wenn Parteien sich nicht einigen können, muss ein Sachverständiger/Gutachter tätig werden.


Beispielhafte Baumängel/Bauschäden


          







                     Schimmel aufsteigend                                                    Schimmel aufsteigend  

                 Balkontüranschluss beschädigt                                        Balkonabdichtung mangelhaft

    

       Fuge bei Spanplattenverlegung unzulässig                     Geländerstützen-Eindichtung zu niedrig 

     

            Wasserschaden unter Balkondecke                         Fehlende Fassadendämmung / Kabelführung

    

                  Altdach sanierungsbedürftig                                    Metalldach, mangelhafte Verfalzung