Verkehrssicherungspflichten


Warum eine Überprüfung der Verkehrssicherungspflicht?


Eigentümer und Besitzer von Grundstücken sowie Gebäuden und derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern.

Eine Verkehrssicherungspflicht bzw. Verkehrspflicht ist in Deutschland eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 ff. BGB führen kann.

Verkehrssicherungspflichten wurden entwickelt, um bei Unterlassungen oder mittelbaren Schädigungen (deliktische) Rechtspflichten zum Handeln zu begründen.

Bezüglich der Haftungsvoraussetzungen nach § 823 Abs. 1 BGB bestehen keine Besonderheiten. Es sind nur Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die der Verkehr erwarten kann. Es muss daher nicht jede theoretisch mögliche Gefährdung vermieden werden, sondern nur nahe liegende Gefahren. Außerdem muss das Gefährdungspotential für den Sichernden erkennbar sein.

Grundsätzlich gilt: je höher das Gefahrenpotential, desto hochwertiger müssen die Sicherungsmaßnahmen sein. Kann es von der Gefahrenquelle ausgehend zu einer Gefährdung von Kindern kommen, so sind deren besondere Neugier und ihr geringes Gefahrerkennungsvermögen zu berücksichtigen. Ein zusätzliches Handeln Dritter, auch des Geschädigten selbst, ist grundsätzlich kein Ausschließungsgrund für eine Haftung nach § 823 BGB.

Der vorherige Text stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.


Beispiel:

Der Haus- und Grundstücksbesitzer (Eigentümer) muss im Schadenfall beweisen, dass er seiner gesetzlichen Pflicht ausreichend und angemessen nachgekommen ist, die potentielle Gefahrenquellen zu vermeiden. Wenn der Eigentümer selbst kein Sachkundiger ist, muss dafür ein sachkundiger Dritter (Bausachverständiger) beauftragt werden.

Die Gefahrenquellen auf Grundstücken und an- sowie in Gebäuden können je nach Art so vielschichtig sein, dass z.B. allein:

- die regelmäßige Wartung der Heizungsanlage

- der beauftragte Schneeräumdienst

nicht ausreichend gewesen sind, wenn ein Dritter im Haus z.B. dadurch geschädigt wurde, weil das Treppenhaus als Fluchtweg im Brandfall mit Gegenständen durch Mieter so zugestellt war, dass der Fluchtweg behindert war.

Selbst die Übertragung der Vekehrssicherungspflicht an einen Sachverständigen mit regelmäßigen Intervallen, entbindet den Schädiger (Eigentümer/Besitzer) nicht für seine grundsätzliche Ersatzpflicht an den Geschädigten. 


Gefährdungsanalyse:

Es empfiehlt sich daher eine Gefährdungsanalyse für das Grundstück mit darauf befindlicher Bebauung durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen. Nur der Sachverständige hat die nötige Ausbildung und komplexe Fachkompetenz um möglichst alle Gefahrenquellen am jeweiligen Objekt zu erkennen.

Abgeleitet aus dieser Gefährdungsanalyse kann dann unterteilt nach Eskalationsstufen die in zeitliche Intervalle aufgeteilte Überprüfung erfolgen.

Ein z.B. Kinderspielplatz hat ein viel kürzeres Überprüfungsintervall als z.B. der auf dem Grundstück stehende Baumbestand.


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